Allgemeine
Geschäftsbedingungen - AGB
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1. Allgemeine Bestimmungen
1. Nachstehende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Laserlight Showdesign mit Sitz in Berlin - nachstehend "Verkäufer" genannt - und ihren Kunden - nachstehend "Käufer" genannt. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Käufers, sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers wirksam. 2. Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Lieferverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich vor, Konstruktionen und Formen bis zur Lieferung zu ändern. 3. Dem Käufer ist bekannt, daß die vom Verkäufer gelieferten Geräte und Produkte der Exportüberwachung durch das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft unterliegen. Der Käufer ist verpflichtet, die diesbezüglichen Vorschriften des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft bei einem eventuellen Reexport der vom Verkäufer gelieferten Geräte zu beachten. 2. Preise
Die Preise richten sich an Gewerbetreibende und verstehen sich ausschließlich 19% ges. MwSt., Kosten für Verpackung und Lieferung ab Werk Zülpich/Mechernich oder Berlin. 3. Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen des Verkäufers sind zur Zahlung in bar oder durch Einzug per Nachnahme fällig. In besonderen Fällen kann eine Zahlung auf Rechnung vereinbart werden. In diesem Falle ist der Gesamtbetrag ohne Abzug unverzüglich nach Rechnungsstellung fällig. Bei Verzug ist der Verkäufer berechtigt, ab dem 30. Tag Verzugszinsen in Höhe von 4,5% über dem jeweiligen Diskontsatz zu berechnen. 2. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur zahlungshalber und unter Abrechnung aller Inkasso- und Finanzierungsspesen angenommen. Gutschriften über Schecks gelten stets vorbehaltlich des Geldeingangs.
4. Lieferung
1. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, während dessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus dem jeweiligen oder einem anderen mit dem Verkäufer getätigten Geschäft im Verzug ist. Weitergehende Rechte des Verkäufers aus dem Verzug des Käufers bleiben davon unberührt. 2. Teillieferungen sind zulässig und gem. Ziff. III Abs. 1 zu bezahlen. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, vom Käufer abzunehmen. 3. Im Falle des Rücktritts und der Wandlung kann der Käufer nur die Rückvergütung geleisteter Zahlungen verlangen. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, also auch nichtvertraglicher Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruhe auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 4. Unabhängig von bevorstehenden Bestimmungen ist sowohl der Verkäufer als auch der Käufer zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn die vereinbarte Lieferfrist um mehr als 10 Wochen überschritten wird. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zurückzugewähren. 5. Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl entweder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder eine Schadenspauschale in Höhe von 25% des Kaufpreises zu verlangen, es sei denn der Käufer weist nach, daß dem Verkäufer überhaupt kein oder nur wesentlich geringerer Schaden entstanden sei. 6. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagerorts, geht die Gefahr auf den Käufer über. 7. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarungen der Wahl des Verkäufers überlassen, wobei den Verkäufer insoweit keine Haftung betrifft.
5. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer - ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund und Fälligkeit - Eigentum des Verkäufers, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Eigentumsvorbehalt gilt insbesondere auch zur Sicherung aller Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand stehen sowie zur Sicherung aller Forderungen des Verkäufers aus Abschlüssen mit anderen dem Käufer gehörenden oder mit ihm durch Beteiligung verbundenen Unternehmen. Die Gefahr des Untergangs, der Abnutzung oder der Beschädigung des Kaufgegenstandes während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes trägt der Käufer. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kaufgegenstand zum Neuwert unter Einbeziehung jeglichen Transportrisikos gegen Vollkasko und Haftpflicht zu versichern, und zwar mit der Maßgabe, daß die Rechte aus der Versicherung dem Verkäufer zustehen. Alle Ansprüche des Käufers aus dem Versicherungsvertrag werden jetzt schon dem Verkäufer abgetreten. Versicherungsleistungen sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Restforderungen des Verkäufers zu verwenden. Ein Mehrbetrag steht dem Käufer zu. 2. Der Käufer ist zu einer Verarbeitung des gelieferten Kaufgegenstandes im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Soweit durch die Verarbeitung das Eigentum an dem Kaufgegenstand untergeht, überträgt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt zur Sicherung der in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand. Der Käufer ist verpflichtet, den durch die Verarbeitung entstandenen Gegenstand für den Verkäufer unentgeltlich zu verwahren. 3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung des gelieferten Kaufgegenstandes oder des aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstandes jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt alle aus ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern in Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche.
4. Der Käufer ist zum Einzug der dem Verkäufer abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange der Verkäufer diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt. Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er den Kaufgegenstand veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. 5. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware oder über die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen ist der Verkäufer nicht befugt. Er hat dem Verkäufer jede Beeinträchtigung der Rechte an dem im Eigentum des Verkäufers stehenden Kaufgegenstand unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer hat die Kosten aller Maßnahmen zur Freistellung des dem Verkäufer sicherungsübereigneten Gegenstandes von Rechten Dritter zu tragen. 6. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer abgetretenen Forderungen dessen Forderung gegen den Käufer um mehr als 25%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
6. Gewährleistung
1. Der Verkäufer garantiert die Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit, jedoch nicht Eignung des Kaufgegenstandes zu einem bestimmten Zweck. Dies zu prüfen und zu entscheiden ist allein Sache des Käufers. Geringfügige Abweichungen von den Spezifikationen des Verkäufers sowie technische Änderungen, die die Gebrauchsfähigkeit des Verkaufsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen keinen Mangel im Sinne dieser Gewährleistungsvorschriften dar. 2. Der Verkäufer leistet für Mängel, die bei Gefahrübergang auf den Käufer vorhanden waren, in der Weise Gewähr, daß der Käufer innerhalb von 24 Monaten (bei Kaufleuten im Sinne des HGB: 12 Monaten) nach dem Tage der Ablieferung berechtigt ist, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Die Gewährleistung beschränkt sich zunächst darauf, daß der Verkäufer nach eigener Wahl unentgeltlich den Kaufgegenstand nachbessert oder mangelfreie Ware nachliefert. Die Kosten der Nachbesserung und Nachlieferung, Frachtkosten jedoch nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, gehen zu Lasten des Verkäufers. Läßt sich der Mangel durch Nachbesserung oder Nachlieferung nicht beheben, so ist der Käufer nach seiner Wahl zur Minderung des Kaufpreises oder zur Wandelung berechtigt. Leuchtmittel wie Lampen, LEDs, Laserröhren oder Laserdioden sind von der Garantie ausgeschlossen. 3. Sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB ist, ist er verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und gegenüber dem Verkäufer etwaige Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung des Kaufgegenstandes - bei dem Verkäufer eintreffend - schriftlich zu rügen. Die Versäumung einer fristgemäßen Mängelrüge durch einen kaufmännischen Käufer hat den Verlust der entsprechenden Gewährleistungsansprüche zur Folge. 4. Der Verkäufer ist zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht verpflichtet, solange der Käufer seine Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. 5. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers erlischt, wenn der gelieferte Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt wird, ohne Genehmigung des Verkäufers verändert oder verarbeitet wird, übermäßig beansprucht wird oder wenn die ursprünglichen Fabrikationsnummern oder Garantielabels entfernt oder verändert werden. Für von ihm gelieferte Erzeugnisse fremder Hersteller haftet der Verkäufer nur mit der Maßgabe, daß der Käufer zunächst verpflichtet ist, aus den an ihn abgetretenen Gewährleistungsansprüchen des Verkäufers gegen den Lieferer gegen diesen vorzugehen. Eine Gewährleistungshaftung des Verkäufers besteht nur insoweit, als der Lieferer dem Verkäufer keine Gewähr leistet. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren, soweit sie auf Mängel von Fremderzeugnissen beruhen, innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang. Der Verkäufer tritt hiermit seine ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer von Fremderzeugnissen an den Käufer ab, der diese Abtretung gleichzeitig annimmt. 6. Für gebrauchte Ware wird keine Gewähr geleistet. 7. Bei wassergekühlten Kaufgegenständen haftet der Verkäufer nicht gegen Schäden, die durch einen Ausfall des Kühlwassers verursacht werden. 8. Bei mangelhafter oder unsachgemäßer Wartung des Kaufgegenstandes durch nicht vom Verkäufer beauftragte Personen ist jede Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. 9. Der Verkäufer erbringt seine Gewährleistungsleistungen ausschließlich an die vereinbarte Lieferanschrift des Käufers. 10. Jede Schadensersatzhaftung des Verkäufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Auch in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers auf den Kaufpreis beschränkt, so daß insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall und entgangenem Gewinn gegen den Verkäufer nicht geltend gemacht werden können. Der Verkäufer empfiehlt dem Käufer insoweit den Abschluß entsprechender Versicherungen.
7. Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Gerichtstand ist Berlin, sofern a) der Käufer Kaufmann ist, ohne zu den in §4 des HGB bezeichneten Gewerbetreibenden zu gehören; b) der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist; c) der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder nach dem Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannten Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes ist; d) Ansprüche im Mahnverfahren gemacht werden. 2. Für alle rechtlichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8. Verbindlichkeiten des Vertrages
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Liefervertrages oder dieser
Allgemeinen Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Daraus, daß der Verkäufer auf die Einhaltung
einzelner Vertragsbestimmungen nicht besteht, aus deren Nichteinhaltung
keine Folgerungen zieht oder Ansprüche nicht geltend macht, kann
nicht abgeleitet werden, daß er insoweit auf seine Rechte und Ansprüche
verzichtet. |